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Aufgaben des PGR

Der Pfarrgemeinderat (PGR) dient dem Aufbau einer lebendigen Pfarrgemeinde und ist der Verkündigung der Botschaft, der Feier des Glaubens und dem Dienst am Nächsten verpflichtet.

Der PGR hat die Aufgabe, zusammen mit dem Seelsorgeteam, das Leben der Pfarrgemeinde in seinen vielfältigen Erscheinungsformen wahrzunehmen, die Entfaltung des Lebens in der Pfarrgemeinde zu fördern und je nach Sachbereich beratend oder beschließend mitzuwirken.

Der PGR unterstützt den Pfarrer in seinem Amt und wirkt beratend bei allen dem Amt des Pfarrers zugeordneten Aufgaben, insbesondere die der Verkündigung, der Liturgie und der Sakramentspendung mit.

Der Pfarrer berät wichtige Fragen der Pastoral in der Gemeinde vor der Entscheidung mit dem PGR. Dazu gehören aktuell:

- Schwerpunkte und Konzeption der Pastoral
- Änderung der Pfarrorganisation
- Bildung eines Gemeindeverbandes
- Festlegung regelmäßiger Gottesdienstzeiten
- Künstlerische Ausstattung der Kirchen
- Wesentliche Änderungen im Bereich der gemeindlichen Caritas
- Grundlinien der Bildungsarbeit
- Herausgabe oder Einstellung des Pfarr- oder Gemeindebriefes
- Grundsätze zur Nutzung kirchlicher Räume
- Hausordnung für Pfarr- und/oder Jugendheim
 

Im Bereich des Laienapostolates kann der PGR, unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Gemeinde, in eigener Verantwortung tätig werden und Entscheidungen treffen. Dieser Sachbereich umfasst vornehmlich soziale und gesellschaftspolitische Aufgaben.

Der PGR koordiniert Initiativen und Aktivitäten gemeindlicher Gruppen in Absprache mit diesen.

Der PGR soll über die Arbeit in der eigenen Gemeinde hinaus die Kooperation mit den anderen Gemeinden des Seelsorgebereichs initiieren und fördern.

Die Sachausschüsse des PGR haben die Aufgabe, in ihrem jeweiligen Sachbereich die Entwicklung zu beobachten, den PGR, Einrichtungen der Pfarrgemeinde und die in dem jeweiligen Sachbereich tätigen Verbände und Institutionen zu beraten sowie Maßnahmen, für die kein Träger vorhanden ist, im Einvernehmen mit dem PGR durchzuführen. Öffentliche Erklärungen und Verlautbarungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands; stimmt der Pfarrer nicht zu, entscheidet der PGR darüber in nichtöffentlicher Sitzung.
 

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